Nachweis der Existenz von Schwester-Personengesellschaften zur mehrfachen Inanspruchnahme der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung
durch nach außen ersichtliche Aktivitäten der Schwester-Personengesellschaften
auf Förderung der Motorik ausgerichtete Handwerkskurse in Kindertagesstätten nicht umsatzsteuerbefreit
Leitsatz
1. Ist eine GbR auf die Überschreitung der Umsatzgrenze für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung im Vorjahr hingewiesen
und zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für das erste Streitjahr aufgefordert worden und wird erst nach Ablauf der Streitjahre
erstmals gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht, im ersten Streitjahr und im Folgejahr (zweites Streitjahr) hätten auch zwei
gesellschafteridentische Schwester-GbRs bestanden und jede der drei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sei in den beiden
Streitjahren unter der Umsatzgrenze des § 19 Abs. 1 UStG gelegen, so sind die Schwester-GbRs steuerlich nicht zu berücksichtigen
und alle Umsätze der klagenden GbR zuzurechnen, wenn die GbR trotz gerichtlicher Aufforderung keinerlei Nachweise wie z.B.Verträge,
Schrift- und Emailverkehr mit Kunden, Behörden usw. sowie insbesondere Ausgangsrechnungen dafür vorlegen kann, dass die Schwester-GbRs
in den Streitjahren nach außen aufgetreten sind.
2. Bietet eine GbR, deren Gesellschafter eine Erzieherin und ein Tischlermeister sind, auf die Förderung der Motorik ausgerichtete
Handwerkskurse in Kindertagesstätten an und sind die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG nicht erfüllt, kann sich
die GbR für die Steuerbefreiung ihrer Leistungen auch nicht erfolgreich auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, Buchst. j der MwStSystRL
berufen, wenn unter anderem eine Kostenübernahme durch öffentliche Träger nicht nachgewiesen wird und die Kursinhalte überwiegend
freizeitnah sind.
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