Zwar ist nicht jeder freiberufliche oder gewerbliche Dienstleister oder andere Vertragspartner, wie z.B. ein Großlieferant oder eine kreditgewährende Bank als nahestehender Dritter i.S. des § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO anzusehen, nur weil er aufgrund seiner Rechtsbeziehung zum Schuldner größeren Einblick in dessen wirtschaftliche Verhältnisse hat als sonstige unternehmensfremde Personen. Jedoch kann ein solcher größerer Einblick ein Indiz für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners i.S. des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO sein.
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Fundstelle(n): ZAAAH-22429
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