keine unzulässige Doppelbesteuerung durch Schenkung- und Einkommensteuer bei Besteuerung von Zinsen und Dividenden des Trusts
sowohl nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG als auch als Hinzurechnungsbetrag nach § 15 Abs. 1 AStG
1. Ein nach US-amerikanischem Recht zur Bindung von Vermögen errichteter Trust stellt eine Vermögensmasse ausländischen Rechts
i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG dar, wenn das Vermögen nach dem Errichtungsvertrag für einen bestimmten Zweck (Versorgung
der Begünstigten) und bis zum Ableben der Begünstigten gebunden ist, weder der Errichter noch die Begünstigte Einfluss auf
Anlageentscheidungen des Trusts nehmen können, der Errichter sich zu seinen Lebzeiten nur eine – von der Zustimmung der Verwalter
des Trusts abhängige – Widerrufsmöglichkeit vorbehalten hat und der Trust nach dem Tod des Errichters unwiderruflich ist.
3. Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz ErbStG ist steuerbarer Erwerb der Zwischenberechtigten alles,
was die berechtigten Personen nach dem Ermessen der Treuhänder oder aufgrund eigenen Rechtsanspruchs vor der Auflösung des
Trusts aus dessen Vermögen oder Erträgen erhalten. Der Besteuerung unterliegen damit auch die ausgeschütteten Vermögenserträge
und nicht nur die ausgeschüttete Vermögenssubstanz.
4. Auch wenn es grundsätzlich tatbestandlich ausgeschlossen ist, mit derselben Handlung sowohl eine freigebige Zuwendung zu
verwirklichen (§ 7 ErbStG) als auch wirtschaftlich am Markt teilzunehmen, schließen sich Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer
einerseits und Einkommensteuer andererseits grundsätzlich nicht aus. Es liegt weder eine unzulässige Doppelbesteuerung noch
eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung vor, wenn vom Trust ausgeschüttete Zinsen und Dividenden bei der Zwischenberechtigten
sowohl nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG der Schenkungsteuer als auch als Hinzurechnungsbetrag nach § 15 Abs. 1 AStG der
Einkommensteuer unterliegen (Abgrenzung zum , BFH/NV 2014 S. 1554); insoweit wird der
Schenkungstatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz ErbStG weder durch § 15 Abs. 1 Satz 2 AStG noch durch § 15 Abs.
11 AStG ausgeschlossen.
5. Bei der ertragsteuerlichen Zurechnung nach § 15 Abs. 1 AStG, die gerade keine Ausschüttung und somit auch keinen tatsächlichen
Zufluss an den Begünstigten voraussetzt und dem tatsächlichen Zufluss, der Voraussetzung für den Schenkungstatbestand des
§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz ErbStG ist (und nach § 15 Abs. 11 AStG ertragsteuerlich nicht steuerbar ist), liegen zwei
unterschiedliche Lebenssachverhalte vor.
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