Abgeltungsteuer: Von derselben natürlichen Person beherrschte Schwester-Kommanditgesellschaften als einander nahestehende
Personen i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG
Zusammenrechnung der unmittelbaren Stimmrechte als Kommanditist mit den mittelbar als Gesellschafter der Komplementär-GmbH
ausgeübten Stimmrechten bei der KG
Anwendung von § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht nur bei missbräuchlicher Gestaltung und auch für vor dem erfolgte
Kapitalüberlassungen
Leitsatz
1. Erzielt eine Kommanditgesellschaft ohne gewerbliche Prägung aus der verzinslichen Kapitalüberlassung an eine Schwester-Kommanditgesellschaft
Kapitaleinkünfte, so handelt es sich bei den Personengesellschaften mit der Folge der Nichtanwendung des Abgeltungsteuersatzes
(§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG) auf die Kapitaleinkünfte um „einander nahestehende Personen” i.S. des § 32 Abs. 2 Nr. 1 Buchst.
a EStG, wenn beide Gesellschaften von einer natürlichen Person beherrscht werden.
2. Ist eine natürliche Person alleiniger Kommanditist sowie alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH der darlehensgebenden
KG und hält er bei der Schwester-KG zwar nur ein Drittel der Kommanditanteile, ist er dort aber ebenfalls alleiniger Gesellschafter
der Komplementär-GmbH und verfügt er bei Zusammenrechnung der unmittelbaren Stimmrechte aus seiner Kommanditbeteiligung mit
den ihm mittelbar zuzurechnenden Stimmrechten der Komplementär-GmbH insgesamt über die Mehrheit der Stimmrechte bei der Schwester-KG,
so beherrscht die natürliche Person beide Schwester-Kommanditgesellschaften. Der Abgeltungsteuersatz kann demnach nicht auf
die Kapitaleinkünfte der darlehensgebenden KG angewendet werden, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag Gesellschafterbeschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit zustande kommen. Eine Zusammenrechnung der eigenen Stimmrechte der natürlichen Person und der
Stimmrechte der Komplementär-GmbH ist weder wegen zwischen den Gesellschaftern KG bestehender Treuepflichten noch wegen gesundheitlicher
Beeinträchtigungen der natürlichen Person noch wegen des Umstands ausgeschlossen, dass für die Komplementär-GmbH zwei weitere
Personen alleinvertretungsberechtigt sind.
3. Einen beherrschenden Einfluss auf eine Personengesellschaft kann grundsätzlich ausüben, wer gemessen an dem vereinbarten
Stimmrechtsverhältnis in der Lage ist, seine Mitgesellschafter zu überstimmen (vgl. ,
BStBl 1991 II S. 510).
4. Die Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt nicht die Feststellung einer missbräuchlichen Gestaltung im Einzelfall
voraus. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Kapitalüberlassung vor oder nach Einführung der Abgeltungsteuer zum
erfolgt ist und ob die Kapitalüberlassung fremdüblich gestaltet wurde.
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 6 Nr. 36 DStRE 2019 S. 1124 Nr. 18 EFG 2019 S. 1393 Nr. 16 ErbStB 2019 S. 256 Nr. 9 ZAAAH-22267
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