Keine Grunderwerbsteuer bei Kauf einer Immobilie und ernsthafter Vereinbarung eines negativen Kaufpreises
Leitsatz
1. Haben Gemeinde und Land für den Erwerb eines schlecht erschlossenen Grundstücks mit teils baufälligen und maroden Gebäuden,
ein langjähriges Nutzungsrecht für mehrere Gebäude für das veräußernde Land und im Hinblick auf den von der erwerbenden Gemeinde
geplanten teilweisen Abbruch und die dabei anfallenden Abbruchkosten für mehrere andere Gebäude insgesamt ernsthaft einen
negativen Gesamtwert der Immobilie angenommen, deswegen einen negativen Kaufpreis vereinbart, und handelt es sich dabei nicht
nur um einen symbolischen Kaufpreis, so stellt der vereinbarte negative Kaufpreis (im Streitfall: Zahlung des veräußernden
Landes in Höhe von 100.000 EUR an die Erwerberin) eine „Gegenleistung” i.S. von § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG in Höhe
von 0 EUR dar.
2. Ein symbolischer Kaufpreis, der nicht als Gegenleistung i.S. des § 8 Abs. 1 GrEStG angesehen werden kann, wird angenommen,
wenn der Kaufpreis in einem so krassen Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht, dass er sich dazu in keinerlei Relation
bringen lässt und daher nicht ernsthaft vereinbart ist (vgl. , BFH/NV 2006 S. 2128).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1327 Nr. 15 PAAAH-22266
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