Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen mit Entgeltumwandlungen
Leitsatz
Pensionsverpflichtungen mit Entgeltumwandlungen in Form der Direktzusage, die auf einer unter dem Vorbehalt der einseitigen
Ersetzung der Transformationstabelle und des Zinssatzes stehenden Zusage beruhen, sind steuerlich nicht rückstellungsfähig;
dies gilt auch, wenn bei einer solchen Änderung das in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG normierte Gebot der Wertgleichheit zu beachten
sein soll.
Ein im freien Ermessen des Arbeitgebers stehender Widerrufsvorbehalt ist auch dann rückstellungsschädlich, wenn er arbeitsrechtlich
als unwirksam zu behandeln wäre.
Eine Pensionsregelung, in der die Grundlagen der Transformationstabelle nicht offen gelegt sind, verstößt gegen das Gebot
der schriftlichen Eindeutigkeit
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2019 S. 1840 Nr. 32 BB 2020 S. 683 Nr. 12 DStZ 2019 S. 518 Nr. 15 EFG 2019 S. 1190 Nr. 14 EStB 2019 S. 511 Nr. 12 RAAAH-22261
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