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NWB Nr. 32 vom Seite 2577 Fach 7 Seite 4653

Eigenverbrauch und Vorsteuerabzug

- Neue Entwicklungen -

von Dr. Wolfram Birkenfeld, Richter am BFH, München

I. Eigenverbrauch nach Gemeinschaftsrecht

Die für das USt-Recht in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) verpflichtende Richtlinie 77/388/EWG des Rates v. (6. USt-RL) erwähnt den Begriff ”Eigenverbrauch” als selbständigen Besteuerungstatbestand nicht. Die 6. USt-RL (Gemeinschaftsrecht) regelt den Eigenverbrauch i. S. des deutschen Rechts dadurch, daß sie den Besteuerungstatbeständen für die Lieferung von Gegenständen und für Dienstleistungen (Art. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 der 6. USt-RL) - jeweils gegen Entgelt - bestimmte unentgeltliche Lieferungen oder Dienstleistungen für den privaten Bedarf oder für andere unternehmensfremde Zwecke gleichstellt (Art. 5 Abs. 6, Art. 6 Abs. 2 der 6. USt-RL). Die Richtlinie bezeichnet als ”Steuerpflichtigen” (Art. 4 der 6. USt-RL) die Person, die im deutschen USt-Recht als Unternehmer (§ 2 Abs. 1 bis 3 UStG) beschrieben wird.

Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der 6. USt-RL stellt einer Lieferung gegen Entgelt gleich ”die Entnahme eines Gegenstands durch einen Stpfl. aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wen...