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FG Hessen 07.11.2018 4 K 1549/16, IWB 13/2019 S. 506

Hessisches FG | Anwendung des § 8b Abs. 7 KStG auf in Drittstaaten ansässige „Finanzunternehmen“

§ 8b Abs. 7 KStG ist dahingehend auszulegen, dass diese Vorschrift keine Anwendung auf in Drittstaaten ansässige Unternehmen findet, die solchen des § 1 Abs. 3 KWG (Finanzunternehmen) entsprechen und keine Zweigniederlassung im Inland unterhalten.

Hinweis:

Die Klägerin, eine in einem Drittstaat ansässige Kapitalgesellschaft, investierte in den Streitjahren u. a. auch in Deutschland in Aktien börsennotierter Gesellschaften. Dabei wurde die 1 %-Grenze des § 17 EStG erreicht. In den Jahren 2005, 2007 und 2009 erzielte die Klägerin Veräußerungsgewinne aus ihren Aktiengeschäften sowie Verluste in den Jahren 2008 und 2010. Das Finanzamt nahm – nach einer ursprünglichen Besteuerung nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG – schließlich eine volle Besteuerung nach § 8b Abs. 7 KStG vor. Diese Vorschrift in der für die Streitjahre geltenden [i]In Drittstaaten ansässige Unternehmen, die im Inland über keine Zweigniederlassung verfügen, fallen nicht unter die NormFassung nimmt bestimmte Unternehmen, deren ...