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Keine Beschäftigungsgarantie für Schwerbehinderte
Die Arbeitgeberin kann eine unternehmerische Entscheidung treffen, welche den bisherigen Arbeitsplatz eines Schwerbehinderten durch eine Organisationsänderung entfallen lässt. Dessen besonderer Beschäftigungsanspruch ist dann erst bei der Prüfung etwaiger Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu berücksichtigen (, PM 21/2019).
(1) Im entschiedenen Fall kündigte die insolvente Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis, das einem tariflichen Sonderkündigungsschutz unterfiel, betriebsbedingt im Rahmen des zunächst in Eigenverwaltung betriebenen Insolvenzverfahrens, nachdem sie mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste (vgl. § 125 Abs. 1 InsO) geschlossen hatte. Die Namensliste enthält ...