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Umsatzbesteuerung der Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
Umsätze aus dem Betrieb von Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) sind umsatzsteuerbar und - da sie nach deutschem Verständnis als ”unbedenkliche zufallsgesteuerte Spielgeräte” (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der SPD-Fraktion ”Geldspielgeräte” v. , BT-Drucks. 12/1016) nicht unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen - vgl. § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG -, auch umsatzsteuerpflichtig. Die Leistung des Unternehmers (Automatenaufsteller) besteht danach im Zurverfügungstellen des Gerätes, der Gewinnchance des Spielers und der (technischen) Gewinnauszahlung ( BStBl II S. 516). Die Gegenleistung des Spielers (Spieleinsatz) umfaßt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was er abzüglich der USt für diese Leistung aufwendet. Bei Geräten, die keine Zähler für eingeworfene Geldstücke besaßen, wurde das Entgelt bis zum (siehe 2) in der Weise geschätzt, daß der bei Leerung des Automaten vorhandene Kasseninhalt mit 1,5 vervielfacht wurde und aus diesem Bruttobetrag die USt entsprechend ihrem Steuersatz herausgerechnet wurde (Abschn. 149 Abs. 9 UStR 1988).
1. Prüfungsbemerkungen des Bundesrechnungshofs
Der Bundesrechnungshof stellte in den Bemerkungen v. (BT-Drucks. 11/5383 S. 93 ff...