Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auf Fahrtkostenerstattungen an ein Kind im Zusammenhang mit der
Reinigung der Wohnung des Elternteils und der Hilfe bei notwendigen Einkäufen
Leitsatz
1. Reinigt ein Kind wöchentlich die Wohnung eines Elternteils, ist es ihm bei notwendigen Einkäufen behilflich und erstattet
der Elternteil dem Kind lediglich die dabei angefallenen Fahrtkosten, so kann der Elternteil für die Fahrtkostenerstattungen
nicht die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) in Anspruch nehmen.
2. Der in § 35a Abs. 2 EStG gesetzlich nicht definierte Begriff der „Dienstleistungen” umfasst nur solche Leistungen, die
entgeltlich ausgeführt werden. Die Dienstleistung muss durch eine Dienstleistungsagentur oder einen selbstständigen Dienstleister
erfolgen (Anschluss an IV C 8 – S2296 – b/07/10003:008, BStBl I 2016, 1213, Rz.11).
3. Selbst wenn man der Auffassung folgen würde, dass Dienstleistungen i. S.v. § 35a Abs. 2 Satz 1 2. Alternative EStG auch
von nahen Angehörigen erbracht werden könnten, die nicht gewerbsmäßig handeln, so wäre hierfür ein Vertrag zu fordern, der
bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden ist und dessen Gestaltung und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.
Fundstelle(n): GStB 2019 S. 389 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 36/2019 S. 2619 BAAAH-21815
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