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FG Münster Urteil v. - 8 K 3559/17 Kg

Gesetze: EStG § 32 Abs 4 Satz 2 ; EStG § 32 Abs 4 Satz 3; EStG § 62 Abs 1 Satz 1; EStG § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1; EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2a

Kindergeld

Mehraktige Berufsausbildung, zeitlicher Zusammenhang, anspruchsausschließende Berufstätigkeit

Leitsatz

1) Im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG kommt auf das angestrebte Berufsziel des Kindes an, so dass der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung nicht bereits mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein muss. Vielmehr kann bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein, wenn sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (hier: Ausbildung zum Bankkaufmann mit anschließendem Bachelorstudium mit Schwerpunkt „Management Finance”).

2) Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ausbildung als Bankkaufmann und dem Bachelorstudium an der Hochschule ist gegeben, wenn sich das Kind nach Beendigung seiner Bankausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt an der Hochschule immatrikuliert.

3) Eine einheitliche Erstausbildung entfällt zwar, wenn der erstrebte weitere Abschluss voraussetzt, dass vor Ablegung des Abschlusses eine Berufstätigkeit bzw. eine berufspraktische Erfahrung ausgeübt wurde. Eine solche Zäsur ist aber nur gegeben, wenn die anspruchsausschließende Berufstätigkeit außerhalb der ersten Ausbildungsmaßnahme ausgeübt wird, nicht aber, wenn die für die Zulassung notwendige Berufserfahrung bereits durch Absolvierung des ersten Ausbildungsabschnitts abgeleistet werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAH-21814

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