1) Zum jungen Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. gehört nicht nur das innerhalb des Zweijahreszeitraums
eingelegte Verwaltungsvermögen, sondern auch das Verwaltungsvermögen, das innerhalb dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln
angeschafft oder hergestellt worden ist.
2) Junges Verwaltungsvermögen ist auch Vermögen, das durch Verschmelzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen ist
und das dem übernehmenden Betrieb im Besteuerungszeitpunkt noch keine zwei Jahre zuzurechnen war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2019 S. 1492 Nr. 26 EFG 2019 S. 1214 Nr. 14 ErbStB 2019 S. 224 Nr. 8 HAAAH-21813
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