VgA aus Ausfällen von Forderungen einer GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter
Leitsatz
1) Eine Darlehensgewährung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter führt mangels Fremdüblichkeit zur vgA,
wenn der Darlehensvertrag von Anfang an mangels nennenswerter Tilgungs- und Zinszahlungen seitens der Gesellschaft nicht ernsthaft
durchgeführt worden ist.
2) Im Übrigen kann in einem späteren ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht auf Rückzahlung der Darlehensvaluta eine
vgA zu sehen sein.
3) Wird ein Darlehen uneinbringlich und hat die Gesellschaft es unterlassen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
um das Darlehen zu sichern und zurückzuerhalten, kann dies einem Verzicht auf Rückzahlung gleichkommen.
Fundstelle(n): DStZ 2019 S. 520 Nr. 15 EFG 2019 S. 1328 Nr. 15 KÖSDI 2019 S. 21387 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2019 S. 2478 OAAAH-21802
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