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Die Vorschaltung von Unternehmern beim Leistungsbezug
I. Vorbemerkung
1. Steuerliche Gründe für die Vorschaltung einer Gesellschaft
Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich und damit unternehmerisch tätig (§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG). Nicht zu ihrem unternehmerischen Bereich gehören insbes. die Hoheitsaufgaben. Der öffentlichen Hand ist aus Leistungsbezügen (insbes. Investitionen) zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Vorsteuerabzug versagt, weil sie diese Leistungen nicht ”für ihr Unternehmen” bezieht (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Kreditinstitute sind zwar in vollem Umfang Unternehmer i. S. des § 2 UStG. Aus ihren Leistungsbezügen ist der Vorsteuerabzug allerdings weitgehend ausgeschlossen, weil sie die bezogenen Leistungen zum größten Teil oder ganz zur Ausführung steuerfreier Umsätze nach § 4 Nr.8 UStG (sog. Ausschlußumsätze) verwenden (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
Beziehen die beiden vorbezeichneten Gruppen die Leistungen nicht selbst, sondern betrauen hiermit einen umsatzsteuerrechtlich selbständigen Unternehmer (insbes. eine Gesellschaft), kann diese Gesellschaft mit ihrerseits steuerpflichtigen Umsätzen den V...