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Besteuerung von Rücklagen beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft
Fiktive Einlage nach § 5 Abs. 2 UmwStG in das Gesamthandsvermögen
[i]Gehrmann, Umwandlungssteuerrecht infoCenter NWB MAAAB-26815 Im Fall des Formwechsels von einer Kapital- in eine Personengesellschaft ist die Besteuerung der offenen Rücklagen der Kapitalgesellschaft nach § 7 Satz 1 UmwStG bei nach § 5 Abs. 2 UmwStG fiktiv als eingelegt behandelten Anteilen als Gewinn der Gesamthand und nicht als Sondergewinn des bisherigen Anteilseigners zu behandeln ( NWB CAAAH-17066).
I. Ausgangslage
[i]Formwechselnde UmwandlungDurch eine formwechselnde Umwandlung ist die Klägerin aus einer GmbH zu einer GmbH & Co. KG geworden. Einziger Kommanditist, der zuvor alleiniger Gesellschafter der GmbH war, ist D. Komplementärin ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen ist die B Verwaltungsgesellschaft mbH. Der Formwechsel erfolgte aufgrund eines Umwandlungsbeschlusses vom und wurde durch Eintragung in das Handelsregister am vollzogen. Der Umwandlung wurde eine Bilanz der GmbH zugrunde gelegt, in der neben dem gezeichneten Kapital u. a. ein Gewinnvortrag sowie ein Sonderposten mit Rücklagenanteil ausgewiesen war. Für das Wirtschaftsjahr vor dem Formwechsel nahm die GmbH einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Höhe von 140.400 € in Anspruch. Diesen Betrag rechnete die GmbH in den Folgejahren ihrem Gewinn nach § 7g Abs. 2 EStG hinzu...