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Ansatz einer „Abwicklungsrückstellung“ in einem unter Aufgabe der Unternehmensfortführungsprämisse aufgestellten handelsrechtlichen Jahresabschluss
I. Sachverhalt
Im Herbst 2018 beschloss die Gesellschafterversammlung der A GmbH deren Auflösung, was auch zur Eintragung im Handelsregister angemeldet wurde. Der handelsrechtliche Jahresabschluss der in Abwicklung befindlichen A zum – nach Einlegung eines am dem Auflösungsbeschluss folgenden Tag beginnenden und am endenden Rumpfgeschäftsjahrs – nächsten regulären Abschlussstichtag ist unter Abkehr von der Unternehmensfortführungsprämisse aufzustellen. Es ist beabsichtigt, die Gesellschaft alsbald (voraussichtlich im Jahr 2020) unter Beachtung der Sperrfrist zu beenden und im Handelsregister zu löschen.
II. Fragestellungen
Muss oder darf im handelsrechtlichen Jahresabschluss der A zum eine sog. „Abwicklungsrückstellung“ angesetzt werden, die konkret folgende Sachverhalte umfasst:
Vergütung des Geschäftsführers/Liquidators und einer Unternehmensberatung für nach dem zu erbringende Tätigkeiten,
marktkonforme Zinsen auf Bankkredite im Jahr 2019 und gegebenenfalls 2020,
marktkonforme Aufwendungen für die Buchhaltung für die Geschäftsjahre 2019 und gegebenenfalls 2020, den Abschlussprüfer, die Anfertigung der ...