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Steuerbefreiung von Unterrichtsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG
Unterrichtsleistungen sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Die zutreffende Beurteilung der Steuerfreiheit bereitet in der Praxis insbesondere dann Schwierigkeiten, wenn Bildungsleistungen von anderen allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen i. S. von § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG, die als Ersatzschulen weder staatlich genehmigt noch nach Landesrecht erlaubt sind, erbracht werden.
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Nationale Steuerbefreiung für private Bildungseinrichtungen
[i]Materiell-rechtliche VoraussetzungPrivate Bildungseinrichtungen bedürfen als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung ihrer Umsätze einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, die häufig keine Finanz-, sondern eine ressortfremde Behörde ist. Dieses zweistufige Verfahren erfordert die Beachtung von verfahrensrechtlichen Besonderheiten hinsichtlich der Festsetzungsverjährung.
Steuerbefreiung nach Unionsrecht
[i]Trinks/Trinks, NWB 14/2019 S. 940Scheidet eine Steuerbefreiung nach nationalem Recht aus, können sich Unternehmer unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, das u. a. Schul- und Hochschulunterricht von anerkannten Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung wie solche öffentlic...