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Außenprüfung | Beginn und Unterbrechung einer Außenprüfung
Der Eintritt der Festsetzungsverjährung wird durch den Beginn einer Außenprüfung gehemmt, wenn die Außenprüfung nicht unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen wird ( § 171 Abs. 4 AO). Für den Beginn der Außenprüfung genügt es, dass eine Prüfungsanordnung vorliegt und dass der Prüfer mit der Ermittlung des Sachverhalts beginnt, z. B. ein informatives Gespräch führt oder Unterlagen oder Auskünfte verlangt. Es genügt nicht, dass der Prüfer lediglich erscheint und die Prüfungsanordnung übergibt.
Ein Prüfungsbeginn war im Streitfall zu bejahen, da der Prüfer im Büro des Steuerberaters erschienen war und sich Unterlagen hatte geben lassen, die er sogleich ausgewertet hat.
Eine [i]Unterbrechung unmittelbar nach Beginn beseitigt Ablaufhemmung Unterbrechung unmittelbar nach Beginn der Prüfung, die für das Finanzamt hinsichtlich der Verjährung schädlich wäre, ist a...