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Nachträgliche Änderung eines Antrags nach § 20 Abs. 5 UmwStG
Der BFH klärt mehrere Grundsatzfragen
[i]Kusch, Einbringung in eine Kapitalgesellschaft (§§ 20–23 UmwStG), Grundlagen NWB RAAAG-35299 Für Einbringungsfälle (§§ 20 ff. UmwStG) enthält § 20 Abs. 5 UmwStG eine dem § 2 UmwStG vergleichbare Rückwirkungsregelung. Das Einkommen und das Vermögen des Einbringenden sind danach auf Antrag so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags i. S. des § 20 Abs. 6 UmwStG auf die Übernehmerin übergegangen wäre. Streitig ist, bis wann dieser Antrag gestellt und ob ein Antrag nachträglich geändert werden kann. Hierüber hatte der BFH vorliegend zu entscheiden ( NWB DAAAH-16581).
I. Entstehungszeitpunkt eines Veräußerungsgewinns aus der Einbringung eines Kommanditanteils (§ 20 UmwStG)
[i]Nachträgliche Änderung des Rückbeziehungswahlrechts möglich?Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG war als Kommanditistin mit einem Anteil von 21,2 % am Gesellschaftsvermögen der B GmbH & Co. beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom brachte die Klägerin einen Teil ihres Geschäftsbetriebs einschließlich ihres Kommanditanteils an der KG gegen Gewährung neuer Aktien zum gemeinen Wert in die D AG (AG) ein. Dabei wurde vereinbart, dass die Einbringung wirtschaftlich und im Hinblick auf die eingebrachte Kommanditbeteiligung an der KG auch steuerlich mit Rückwirkung zum , 24 Uhr, erfolgen sollte. Die AG setzte die übern...