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Ehe | Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung
Da die Verpflichtung zur Erklärung der Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung (vgl. § 1353 BGB) auch über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus gilt, kann das dem Zustimmenden drohende Risiko, dass der (ehemalige) Ehepartner seiner erklärten Verpflichtung zum Ausgleich der durch die gemeinsame Veranlagung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile nicht nachkommt, ohne Leistung einer entsprechenden vorherigen Sicherheit zumutbar sein.
Jeder (auch geschiedene) Ehepartner hat das Recht und die Pflicht, einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach § 26b EStG zuzustimmen, wenn die Gesamtbelastung beider Ehegatten dadurch insgesamt geringer wird. [i]Zu Unterhaltsberechnungen Viefhues, NWB 11/2018 S. 712Der Anspruch bestehe auch dann, wenn zwar der die getrennte Veranlagung der Eheleute bestimmende Einkommensteuerbescheid ...