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Begünstigtes Vermögen aufgrund einer Poolvereinbarung
Verpflichtung zu einer einheitlichen Stimmrechtsausübung der hinsichtlich der Verfügung gebundenen Gesellschafter bei GmbH schriftlich oder mündlich möglich
[i]Schmidt/Leyh, Neuregelung des Begünstigungssystems für Betriebsvermögen nach der Erbschaftsteuerreform 2016, Grundlagen NWB SAAAG-36155 Zum Verwaltungsvermögen gehören Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn u. a. die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 % oder weniger beträgt (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 ErbStG 2009, aktuell § 13 Abs. 4 Nr. 2 ErbStG n. F.). Ob die Grenze von 25 % unterschritten wird, ist nach der Summe der dem Betrieb unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen, wenn die Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern nur einheitlich auszuüben (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 ErbStG 2009 bzw. § 13 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 ErbStG n. F.). Der BFH hatte jüngst darüber zu entscheiden, ob eine Stimmbindung wirksam auch mündlich oder außerhalb der Satzung vorgenommen werden kann ( NWB HAAAH-16584).
I. Vorliegen einer formlosen Poolvereinbarung
[i]SachverhaltDer Kläger ist Alleinerbe seines im Jahr 2009 verstorbenen Vaters. Zum Nachlassvermögen gehörte das Einzelunternehmen X-Betrieb mit einem Gesellschaftsanteil in Höhe von 12 % am Nennkapital der Y-GmbH. Der Wert dieses Gesellschaftsanteils an der Y-GmbH entsprach über 91 % des ...