Rechnungswesen für Steuerfachangestellte Gesamtausgabe
7. Aufl. 2019
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K. Sachanlagevermögen
1. Begriffliche Abgrenzung
Zum Anlagevermögen gehören diejenigen Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd (langfristig) zu dienen (vgl. § 247 Abs. 2 HGB). In der Regel gehören hierzu Gegenstände, die dem Betrieb länger als ein Jahr dienen sollen. Es handelt sich also um Vermögensgegenstände, die im Betrieb gebraucht werden (im Gegensatz zu Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, die verkauft oder verbraucht werden sollen).
Entscheidend für die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen ist also die Zweckbestimmung des Vermögensgegenstandes.
Ein Pkw gehört im Normalfall zum Anlagevermögen, weil er dauerhaft für den Betrieb genutzt werden soll. Bei einem Pkw-Händler gehört ein Pkw jedoch zum Umlaufvermögen, wenn er im Rahmen des Pkw-Handels zum Verkauf bestimmt ist.
Das Anlagevermögen gliedert sich nach § 266 Abs. 2 HGB in
immaterielle Vermögensgegenstände (insbesondere Konzessionen, Lizenzen und Firmenwert),
Sachanlagen (siehe unten) und
Finanzanlagen (Beteiligungen, Wertpapiere und Ausleihungen).
Zum Sachanlagevermögen gehören:
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► Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, |
► Bauten (Gebäude, Brücken, Parkplätze usw.), |
► technische Anlagen und Maschinen (Anlagen, ... |