Oliver Zschenderlein

Rechnungswesen für Steuerfachangestellte Gesamtausgabe

7. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-470-64397-7

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Rechnungswesen für Steuerfachangestellte Gesamtausgabe (7. Auflage)

K. Sachanlagevermögen

1. Begriffliche Abgrenzung

Zum Anlagevermögen gehören diejenigen Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd (langfristig) zu dienen (vgl. § 247 Abs. 2 HGB). In der Regel gehören hierzu Gegenstände, die dem Betrieb länger als ein Jahr dienen sollen. Es handelt sich also um Vermögensgegenstände, die im Betrieb gebraucht werden (im Gegensatz zu Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, die verkauft oder verbraucht werden sollen).

Entscheidend für die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen ist also die Zweckbestimmung des Vermögensgegenstandes.

Beispiel

Ein Pkw gehört im Normalfall zum Anlagevermögen, weil er dauerhaft für den Betrieb genutzt werden soll. Bei einem Pkw-Händler gehört ein Pkw jedoch zum Umlaufvermögen, wenn er im Rahmen des Pkw-Handels zum Verkauf bestimmt ist.

Das Anlagevermögen gliedert sich nach § 266 Abs. 2 HGB in

  • immaterielle Vermögensgegenstände (insbesondere Konzessionen, Lizenzen und Firmenwert),

  • Sachanlagen (siehe unten) und

  • Finanzanlagen (Beteiligungen, Wertpapiere und Ausleihungen).

Zum Sachanlagevermögen gehören:


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Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
Bauten (Gebäude, Brücken, Parkplätze usw.),
technische Anlagen und Maschinen (Anlagen, ...

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