Rechnungswesen für Steuerfachangestellte Gesamtausgabe
7. Aufl. 2019
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B. Inventar und Bilanz
1. Inventur
Jeder Kaufmann ist nach § 240 Abs. 1 und 2 HGB verpflichtet, zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Ende jedes Geschäftsjahres eine Bestandsaufnahme (Inventur) aller Vermögensgegenstände und Schulden durchzuführen. Diese Verpflichtung gilt auch für Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte, die nur nach Steuerrecht buchführungspflichtig sind, weil die Vorschrift des Handelsrechts nach § 141 Abs. 1 Satz 2 AO auch für sie bindend ist. Buchführungspflichtige sind also auch immer inventurpflichtig.
Die Inventur ist also der Vorgang, bei dem die Vermögensgegenstände und die Schulden mengen- und wertmäßig erfasst werden. Dies geschieht grundsätzlich durch körperliche Bestandsaufnahme, also durch Zählen, Wiegen oder Messen. Vermögensgegenstände, die sich nicht durch eine körperliche Bestandsaufnahme erfassen lassen (z. B. Forderungen und Schulden), werden durch eine buchmäßige Bestandsaufnahme anhand von Belegen und Aufzeichnungen (Buchinventur) erfasst.
Der Bestand der Vermögensgegenstände darf in bestimmten Fällen, wie z. B. bei Warenbeständen großer Menge oder Anzahl, auch aufgrund von Stichproben ermittelt werden (vgl. § 241 Abs. 1 HGB). Bei dieser Vorgehensweise, die als Stichprobeninventur bezeichnet wird, mu...