RWBestV 2019 § 5
§ 5 Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom an
für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 374 Euro und 1 491 Euro monatlich,
für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 354 Euro und 1 423 Euro.
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OAAAH-20830