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FG Düsseldorf 08.05.2019 15 K 1457/18 F, BBK 16/2019 S. 759

Steuerrecht | Rückgängigmachung eines IAB bei Auflösung der GbR

Die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) wegen Nichtdurchführung der Investition ist bei einer GbR den Gesellschaftern nach ihrer Beteiligungsquote im Jahr der Bildung des IAB zuzurechnen. Es ist daher unbeachtlich, dass einer der Gesellschafter zwischenzeitlich aus der GbR ausgeschieden ist oder aufgrund des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters aus der GbR ein Einzelunternehmen geworden ist.

Eine [i]Gewinnverteilung kann nicht rückwirkend geändert werden nach dem Jahr der Bildung des IAB vorgenommene Änderung der Gewinnverteilungsabrede für den Fall der Rückgängigmachung ist nicht anzuerkennen, weil sie zurückwirkt und rückwirkende Änderungen steuerlich nicht anerkannt werden.

Beispiel

An einer GbR sind A zu 90 % und B zu 10 % beteiligt. Im Jahr 2015 bildet die GbR einen IAB i. H. von 10.000 €. Im Jahr 2016 scheid...