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BFH 11.04.2019 IV R 1/17, NWB 26/2019 S. 1875

Umwandlungssteuer | Fiktive Einlage nach § 5 Abs. 2 UmwStG ins Gesamthandsvermögen

Im Fall des Formwechsels von einer Kapital- in eine Personengesellschaft ist die Besteuerung der offenen Rücklagen der Kapitalgesellschaft nach § 7 Satz 1 UmwStG bei nach § 5 Abs. 2 UmwStG fiktiv als eingelegt behandelten Anteilen laut BFH-Urteil S. 1876v.  als Gewinn der Gesamthand und nicht als Sondergewinn des bisherigen Anteilseigners zu behandeln.

Einordnung:

Mit der Entscheidung werden zwei Fragen geklärt. Einmal die Frage, wem der Gewinn aus der fiktiven Totalausschüttung nach § 7 Satz 1 UmwStG (dem bisherigen Anteilseigner oder der Personengesellschaft) zuzuordnen ist und zum anderen, wie der von der Kapitalgesellschaft in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag bei ihrem Eigenkapital zu behandeln ist.

Sachverhalt:

Klägerin ist eine KG, die 2007 durch formwechselnde Umwandlung der B-GmbH entstanden ist. Alleiniger Kommanditist is...