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Nachträgliche Anpassung einer Pauschalvergütung
[i]OLG Schleswig- Holstein, Urteil v. 11.1.2019 - 17 U 21/18, NWB MAAAH-09463 Hat ein Steuerberater mit seinem Auftraggeber schriftlich eine Pauschalvergütung (mit Anpassungsklausel) vereinbart, ist eine im Rahmen des laufenden Mandats dann hierzu nachträglich zwischen den Vertragsparteien mündlich vereinbarte Erhöhung derselben, zwar formunwirksam (vgl. § 14 Abs. 1 und 3 StBVV i. V. mit § 125 BGB); der Steuerberater kann sich hierauf bei entsprechender Durchführung der vereinbarten Anpassung aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen, wenn er nicht auf das Schriftformerfordernis hingewiesen hatte. Eine bei Formunwirksamkeit eines Vergütungsbegehrens denkbare Abrechnung nach der StBVV kommt dann nicht in Betracht.
[i]„Gelebtes“ Vergütungskonzept entscheidendDas Gericht stellt aber erfreulicherweise klar, dass in Honorarvereinbarungen eine aus objektiv nachvollziehbaren Gründen (hier: gestiegene Buchungs- und Umsatzzahlen) erforderlich gewordene Anpassung der ursprünglich vereinbarten Pauschalvergütung möglich ist, solange hierüber Einvernehmen zwischen den Parteien besteht und sich die Anpassung noch im Rahmen des von ihnen so auch „gelebten“ Vergütungskonzepts der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung bewegt.