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Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
Besondere Regelung zur Beitragsberechnung bei Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld & Co.
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden für Arbeitnehmer aus dem Arbeitsentgelt berechnet. Das gilt für alle Sozialversicherungszweige. Der Begriff des Arbeitsentgelts wird in § 14 SGB IV geregelt. Danach sind laufendes und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt grundsätzlich gleichgestellt, jedoch sind in Bezug auf das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt mehrere Besonderheiten zu beachten.
I. Grundsätze
Nach § 14 SGB IV gehören zum Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, unabhängig davon, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden. Es ist darüber hinaus nicht von Bedeutung, ob die Einnahmen unmittelbar aus der Beschäftigung oder in Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Die wesentliche Besonderheit bei einmalig gezahlten Entgelten besteht in der Entstehung der Beitragsansprüche (§ 22 Abs. 1 SGB IV). Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Man spricht hier vom Zuflussprinzip, im Gegensatz zum Entstehungsprinzip. Im Zusammenhang mit letzterem Prinzip werden die Beiträge (bei laufendem Arbeitsentgelt) aus dem zustehenden Arbeitsentgelt berechnet. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ist das tatsäch...