Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB BB 7/2019 S. 196

Sozialversicherungen: Drittes Geschlecht im Meldeverfahren

Ab voraussichtlich Januar 2020 ist die Möglichkeit gegeben, beim Meldeverfahren der Sozialversicherung ein drittes bzw. ein unbestimmtes Geschlecht anzugeben. Notwendig ist die Angabe des Geschlechts von Arbeitnehmern u. a., wenn die Versicherungsnummer nicht mit angegeben werden kann (Abgabegründe 10-13), bei Sofortmeldungen (Abgabegrund 20) oder gleichzeitigen Ab- und Anmeldungen (Grund 40).