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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 08 | Übungsleiter: Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit sind steuerlich grundsätzlich abziehbar

Der BFH hat entschieden, dass Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.400 € pro Jahr nicht übersteigen. Die höchsten deutschen Steuerrichter haben damit der restriktiven Sichtweise der Finanzverwaltung widersprochen, wonach sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag übersteigen müssen.

Zu Gunsten der Steuerzahler ist das nächste Urteil ergangen – zum Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG. Der Bundesfinanzhof hat das Ehrenamt gestärkt. Der VIII. Senat des BFH hat nämlich entschieden: Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter können auch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.400 € pro Jahr nicht übersteigen. Die höchsten deutschen Steuerrichter haben damit der restriktiven Sichtweise der Finanzverwaltung widersprochen.

Im Streitfall hatte ein Übungsleiter Einnahmen von rund 100 € erzielt. Dem standen Ausgaben von etwa 600 € gegenüber. Die Differenz von 500 € machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Verlust aus selbständiger Tätigkeit geltend....