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Track 29 | Betriebliche Altersvorsorge: Keine Fünftelregelung bei Auszahlung einer Versicherung bei Kündigung
Eine im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge erfolgte Kapitalauszahlung aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung, die aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und des Versicherungsvertrags vorgenommen wurde, unterliegt nach einem aktuellen Urteil des FG Köln nicht der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelregelung). Die Kapitalauszahlung stelle sich nicht als atypisch dar. Sie sei vielmehr von Anfang an vertragsmäßig vorgesehen.
Ist im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen worden, haben Arbeitnehmer bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis regemäßig die Wahl: Sie können als Versicherungsnehmer die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortsetzen, die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung umwandeln oder die Versicherung kündigen und damit den Kapitalwert als Einmalzahlung erhalten.
Eine Kündigung der Versicherung rechnet sich zwar nur selten – wegen des zumeist geringen Rückkaufwerts. Wenn die betroffene Person dringend Geld benötigt, bleibt aber oft nichts anderes übrig.
Wird der Kapitalwert ausgezahlt, wäre es natürlich schön, wenn ein Einmalbetrag ermäßigt besteuert werden könnte – nach de...