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Track 28 | Rentenversicherung: Keine steuerlichen Folgen bei Rückerstattung von Beiträgen wegen Verbeamtung
Die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen ist nach einem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf zwar als steuerbare Einnahme zu qualifizieren, die allerdings gemäß § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG steuerfrei ist. Eine Verrechnung des Erstattungsbetrages als negative Sonderausgabe im Zuflussjahr kommt daher nicht in Betracht. Das letzte Wort hat der BFH im Revisionsverfahren.
Werden Angestellte in das Beamtenverhältnis übernommen – werden sie also wie das im Juristen-Deutsch heißt „verbeamtet” –, kommt es unter bestimmten Voraussetzungen zu der Erstattung der geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung. Dann stellt sich die Frage: Handelt es sich um negative Sonderausgaben, so dass der Sonderausgabenabzug des aktuellen Jahres entsprechend zu mindern ist?
Das FG Düsseldorf hat das jüngst verneint. Die erstatteten Rentenversicherungsbeiträge seien als Einnahmen aus sonstigen Einkünfte n zu qualifizieren.
Das hört sich erst einmal nach keiner guten Nachricht an. Der Clou ist aber: Die zurückgezahlten Beiträge sind nach der Auffassung der Finanzrichter aus dem Rheinland zwar steuerbar, sie sind aber steuerfrei – nach § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG. Ist aber eine Erstattung als steuerbare, wenngleich steuerfreie Einnah...