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Ländergruppeneinteilung ab 2001
Unterhaltsleistungen an nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen können nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind. Ob der Steuerpflichtige gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG). Die maßgeblichen Beträge sind nach der Ländergruppeneinteilung zu ermitteln (R 190 Abs. 4 EStR, H 190 ”Personen im Ausland” EStH).
Gemäß sind die Beträge des § 1 Abs. 3 Satz 2, des § 32 Abs. 6 Satz 5 und des § 33a Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 3 EStG mit Wirkung ab wie folgt anzusetzen:
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------------------------------------------------------------------------- In voller Höhe mit 2/3 mit 1/3 ------------------------------------------------------------------------- Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen bzw. der unterhaltenen Person ------------------------------------------------------------------------- Europa Europa Europa EU-Mitgliedstaaten Malta Albanien Mazedonien Gibraltar Slowenien Armeni... |