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Die Besteuerung von Sachbezügen nach der Sachbezugsverordnung (SachBezV)
I. Sachbezüge als Arbeitslohn
Nach § 8 EStG sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Stpfl. im Rahmen einer der Überschuß-Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG) zufließen. Zu den Gütern in Geldeswert gehören insbesondere der Bezug von unentgeltlicher oder verbilligter Kleidung, Wohnung, Unterkunft, Heizung, Strom, Verpflegung, Deputaten und sonstigen Sachbezügen. Der Sammelbegriff Sachbezüge umfaßt nicht nur die Überlassung von Sachen zum Verbrauch oder zur Nutzung, sondern z. B. auch die Einräumung sonstiger Vorteile wie etwa verbilligte Dienstleistungen (Gestellung eines Fahrers oder eines Hausverwalters), Berechtigungen zu Freifahrten, Freiflügen, Theaterbesuchen, verbilligtes Telefonieren, Einräumung eines zinsgünstigen Darlehens.
Sachbezüge sind Teil des Arbeitslohns, wenn sie durch das Dienstverhältnis veranlaßt sind, d. h. wenn sie Entgelt für die Dienstleistung sind. Außerdem muß der AN durch den Zufluß wirtschaftlich bereichert sein ( BStBl 1983 II S. 39). Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, so liegt eine nicht steuerbare Zuwendung vor, die keinen Arbeitslohn darstellt. Dies ist etwa der Fall bei sog. Aufmerksamkeiten (vgl...