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Essenzuschüsse und Mahlzeiten an Arbeitnehmer
Die Abgabe von Mahlzeiten an AN gehört zumindest bei den Groß- und Mittelbetrieben zu den fast allgemein üblichen Sozialleistungen der Unternehmen. Erhält ein AN von seinem ArbG unentgeltlich oder verbilligt Mahlzeiten, so liegen bei ihm Einnahmen i. S. von § 8 Abs. 1 EStG vor. Bei diesen Einnahmen handelt es sich um Sachbezüge, für deren steuerliche Bewertung § 8 Abs. 2 und 3 EStG maßgeblich ist.
Im folgenden Beitrag wird insbesondere auf die lohnsteuerlichen Besonderheiten bei der Behandlung von Essenzuschüssen und der Abgabe von Mahlzeiten an AN eingegangen. Darüber hinaus sind aber auch die umsatzsteuerlichen Besonderheiten berücksichtigt.
I. Allgemeines zu Sachbezügen
Unter ”Sachbezüge” werden alle Zuwendungen des ArbG an den AN angesehen, die anstelle der Barentlohnung oder neben dieser gewährt werden. Hierunter fallen z. B. die Gebrauchsüberlassung von WG, der Bezug von freier Kleidung, Wohnung, Deputaten sowie Essenzuschüsse und freie Mahlzeiten.
Bis 1989 waren Essenzuschüsse des ArbG arbeitstäglich in Höhe von 1,50 DM steuerfrei. Ab 1990 erfolgt eine eingeschränkte Besteuerung nach § 8 Abs. 2 und 3 EStG mit einer Pauschalierungsmöglichkeit gem. § 40 Abs. 2 EStG.
Nunmehr sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG Sachbezüge grundsätzlich mit de...