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NWB Nr. 34 vom Seite 2829 Fach 6 Seite 3619

Werbungskosten-Pauschbeträge nach § 9a EStG

von Steuerberater Dr. Kurt Joachim von Bornhaupt, München

I. Begriff ”Werbungskosten-Pauschbeträge”

1. Vorliegen von ”Werbungskosten”

§ 9a EStG normiert Pauschbeträge für ”Werbungskosten”. Werbungskosten sind Aufwendungen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie bei den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG. Bei diesen Einkunftsarten wird nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG die Höhe der Einkünfte durch den Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten bestimmt.

Werbungskosten sind nach der Grundnorm des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG alle ”Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen”. Der BFH legt diese Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus erweiternd dahin aus, daß hierunter alle Aufwendungen fallen, die durch die Erzielung von Einnahmen innerhalb der vorgenannten Einkunftsarten veranlaßt wurden (vgl. Beschl. v. , BStBl 1978 II S. 105 und v. , BStBl 1979 II S. 213). Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der Berufsausübung als Arbeitnehmer, mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung, mit der Vermietungstätigkeit oder mit den in § 22 EStG genannten Vermittlungs- und Vermietungstätigkeiten oder dem Beziehen der dort sonst aufgeführten Einnahmen besteht und wenn die Aufwendungen i. d. R. subjektiv von der...BStBl 1993 II S. 44