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NWB Nr. 33 vom Seite 3195 Fach 6 Seite 3533

Die Bindungswirkung der Anrufungsauskunft

von Diplom-Finanzwirt Bärbel Küch, Remscheid

Das Steuerrecht kennt keine generelle Auskunftspflicht der FinBeh. Gesetzlich geregelt sind nur die verbindliche Zolltarifauskunft (§ 23 ZG), die LSt-Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) und die verbindliche Zusage im Anschluß an eine Außenprüfung (§§ 204 ff. AO). In allen Fällen wird ein besonderes Rechtsschutzinteresse unterstellt.

I. Gegenstand der Anrufungsauskunft

Gem. § 42e EStG hat das Betriebsstätten-FA auf Anfrage eines Beteiligten Auskunft darüber zu erteilen, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die LSt anzuwenden sind.

Sowohl die Formulierung ”Vorschriften über die LSt” als auch die Zuständigkeit des Betriebsstätten-FA machen deutlich, daß Gegenstand der Auskunft nur solche betrieblichen Vorgänge sein können, die Auswirkung auf das LSt-Abzugsverfahren haben. Es besteht kein Anspruch auf Auskunft gem. § 42e EStG bezüglich solcher Sachverhalte, über die das Wohnsitz-FA im Rahmen der ESt-Veranlagung des AN zu entscheiden hat (z. B. WK, SA).

Die Auskunftspflicht des Betriebsstätten-FA erstreckt sich auf alle formellen und materiellen Fragen des LSt-Rechts, soweit sie einen ”einzelnen Fall” betreffen. Unerheblich ist, ob die Anfrage nur einen AN, eine bestimmte Gruppe oder so...