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Lohnsteuerpflicht von Incentive-Reisen
I.Charakteristische Merkmale einer Incentive-Reise
Incentive-Reisen (Ansporn-Reisen) gehören zum Führungsinstrumentarium der Unternehmen. Ein begrenzter Kreis tüchtiger Mitarbeiter kann kostenlos an einer exklusiven Reise teilnehmen. Alle Mitarbeiter im Vertrieb werden dadurch angehalten, erfolgreich zu verkaufen. Der ArbG plant und organisiert die Incentive-Reisen. Nicht selten führen ”Sieger-Ehrungen” und Preisverleihungen zu Motivationsschüben, wie sie durch Provisionen und Geldprämien allein nicht zu bewirken sind.
II. Arbeitslohncharakter der Incentive-Reise
1. Objektive Bereicherung und Veranlassungszusammenhang
Arbeitslohn sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch das Dienstverhältnis veranlaßt sind (s. a. Abschn. 70 Abs. 1 Satz 1 LStR). Die objektive Bereicherung muß mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eintreten, also Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft sein ( BStBl II S. 726).
2. Sonderzuwendungen als Teil der Entlohnung
Da der Gesetzgeber in § 19 Abs. 1 EStG auch einmalige Bezüge, auf die kein Rechtsanspruch besteht, beispielhaft zum Arbeitslohn rechnet, kann nicht zweifelhaft sein, daß auch Sonderzuwendungen ...BStBl 1986 II S. 95