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Beiträge zu Berufsverbänden als Werbungskosten
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Werbungskosten auch Beiträge zu Berufsständen oder sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Die nachstehenden Ausführungen sollen aufzeigen, welche Voraussetzungen hierfür im einzelnen erforderlich sind.
I. Berufsverband
1. Begriffsdefinition
Der Begriff ”Berufsverband” ist im EStG nicht näher erläutert. Aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG läßt sich nur entnehmen, daß der Gesetzgeber auch Beiträge an ”Berufsstände” als Werbungskosten anerkennt, den Berufsstand dabei aber als ein Unterfall eines Berufsverbandes wertet (. . . ”und sonstigen Berufsverbänden”). Berufsstand ist nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Gruppe oder Klasse, der einzelne Personen ihrem Beruf entsprechend angehören (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 6 Bänden, 1976, Stichwort: Berufsstand).
Nach dem zu Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG ergangenen (BStBl II S. 373) sind Berufsverbände Vereinigungen von natürlichen Personen oder von Unternehmen, die allgemeine, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsende ideelle und wirtschaftliche Interessen wahrne...BStBl 1968 II S. 236BStBl II S. 722