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Lexikon - Stand: 29.04.2024

Unternehmerlohn, kalkulatorischer

Udo Cremer

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Die „Entlohnung“ des Einzelunternehmers besteht aus dem Gewinn, der am Jahresende „übrigbleibt“. Bei der Kalkulation von verkaufbaren Produkten wird die „Entlohnung“ über einen kalkulatorischen Unternehmerlohn berücksichtigt.

1. Welche Konten werden im SKR 03, SKR 04 oder IKR benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
HGB-Posten
Konto-Nr.
Bezeichnung
Sonstige betriebliche Aufwendungen
2890
Verrechneter kalkulatorischer Unternehmerlohn
4990
Kalkulatorischer Unternehmerlohn

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
HGB-Posten
Konto-Nr.
Bezeichnung
Sonstige betriebliche Aufwendungen
6980
Verrechneter kalkulatorischer Unternehmerlohn
6970
Kalkulatorischer Unternehmerlohn

1.3 IKR


Tabelle in neuem Fenster öffnen
HGB-Posten
Konto-Nr.
Bezeichnung
6300
Gehälter und Zulagen
91
Kostenrechnerische Korrekturen
92
Kostenarten und Leistungsarten

2. Rechtsgrundlagen

§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB, § 255 Abs. 2 HGB, § 266 Abs. 2 B. I 2 HGB, § 266 Abs. 2 B. I 3 HGB, R 6.3 EStR, H 6.3 EStH „kalkulatorische Kosten“.

3. Wie wird kontiert?

3.1 Handelsrecht

Wenn ein Unternehmer in seinem eigenen Betrieb mitarbeitet, entsteht hieraus rechtlich keine Verpflichtung zur Gehaltszahlung, da der Einzelunternehmer mit rechtlicher Wirkung mit sich selbst keinen gültigen Arbeitsvertra...

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