Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Änderungen des Gewerbesteuerrechts durch das Steuerreformgesetz 1990
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Art. 3 und 4 des Steuerreformgesetzes 1990 (StRG 1990) ändern das GewStG und die GewStDV. Die geänderten Regelungen gelten im allgemeinen ab 1990. Soweit Änderungen zu einem anderen Zeitpunkt wirksam werden, wird hierauf jeweils eingegangen werden.
I. Änderungen des Gewerbesteuergesetzes
1. Steuerbefreiung für bestimmte öffentlich-rechtliche Kreditinstitute (§ 3 Nr. 2 GewStG)
Der Befreiungskatalog in § 3 Nr. 2 GewStG wird in demselben Umfang wie im KSt-Recht erweitert. Auf die Ausführungen in NWB F. 4 S. 3581 unter Abschn. 1 wird hingewiesen.
2. Einschränkung bzw. Aufhebung der Steuerbefreiung für gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsunternehmen u. a. (§ 3 Nr. 15 bis 18, 21 und 22 GewStG)
Im GewSt-Recht wird die Steuerbefreiung für gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsunternehmen in demselben Umfang aufgehoben bzw. eingeschränkt wie im KSt-Recht. Auf die Ausführungen in NWB F. 4 S. 3581 unter Abschn. 2 wird hingewiesen. Wie im KSt-Recht haben die Unternehmen die Möglichkeit, auf Antrag die Steuerfreiheit noch ein weiteres Jahr bis zum in Anspruch zu nehmen (§ 36 Abs. 3 GewStG n. F.).
3. Ausdehnung des Zinsbegriffs bei den Dauerschuldzinsen (§ 8 Nr. 1 GewStG)
Nach § 8 Nr. 1 GewStG werden Dauerschuldzinsen zur Hälfte dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinz...