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Die Neuregelung des Mantelkaufs im Lichte der jüngsten BFH-Rechtsprechung
I. Gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 4 KStG - alt und neu
Die Mantelkaufregelung, die erstmals im Rahmen des StRefG 1990 in § 8 Abs. 4 KStG kodifiziert wurde, verlangt, daß im Zeitpunkt der Verlustnutzung rechtliche und wirtschaftliche Identität mit der Körperschaft, die den Verlust erlitten hat, besteht. Allerdings wird der Begriff der wirtschaftlichen Identität nicht definiert. § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG nimmt lediglich eine Negativabgrenzung vor.
Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut lag wirtschaftliche Identität insbesondere dann nicht mehr vor, wenn
mehr als 75 v. H. der Anteile an einer KapGes übertragen wurden und
die KapGes danach ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem BV wieder aufnahm.
Da allein auf die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs abgestellt wurde, bedeutete dies, daß dieser vorher eingestellt worden sein mußte. Sofern der Geschäftsbetrieb noch nicht vollständig eingestellt worden war, war die Übertragung von mehr als 75 v. H. der Anteile daher prinzipiell unschädlich. Die Tatbestandsvoraussetzung ”Einstellung und Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs” konnte somit als ein in gewissem Maße gestaltungsfähiges Merkmal angesehen werden.
Durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensst...BGBl I S. 2590