VollstrA 57.

Fünfter Teil: Insolvenzverfahren [1]

57. Verfahrensarten [2]

(1) Das Insolvenzrecht unterscheidet zwischen

  1. dem Regelinsolvenzverfahren (§§ 1 bis 285 InsO),

  2. dem Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 bis 311 InsO),

  3. besonderen Arten eines Insolvenzverfahrens (§§ 315 bis 334 InsO; zum Beispiel der Nachlassinsolvenz).

(2) 1Das Regelinsolvenzverfahren wird durchgeführt, soweit nicht ein Verbraucherinsolvenzverfahren (Absatz 3) oder ein Verfahren nach §§ 315 bis 334 der Insolvenzordnung in Betracht kommt. 2Im Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren wird die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger dadurch erreicht, dass entweder das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung getroffen wird (Abschnitte 60, 61).

(3) 1Bei natürlichen Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben (§ 304 Abs. 1 Satz 1 InsO), wird das Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt (Abschnitt 63). 2Bei natürlichen Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (§ 304 Abs. 1 Satz 2 InsO).

(4) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so kann er im Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren einen Antrag auf Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens stellen (Abschnitt 64).

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PAAAA-74001

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2001 I S. 605) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Abschnitt 57 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2015 I S. 497) mit Wirkung v. .