Zweiter Teil: Anordnung und Durchführung der Vollstreckung
Allgemeines
25. Ausführung der Vollstreckung durch die Vollstreckungsstelle [1]
Der Vollstreckungsstelle obliegen namentlich folgende Maßnahmen:
Pfändung und Einziehung von Forderungen und anderen Vermögensrechten (Abschnitte 41 bis 44); dies gilt nicht, soweit die Vollstreckung in Forderungen, die in Wertpapieren verbrieft sind, durch den Vollziehungsbeamten auszuführen ist (Abschnitt 24 Absatz 1 Nummer 1, 2),
Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek, auf Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung (Abschnitte 45 bis 51),
Abnahme der Vermögensauskunft und Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (Abschnitt 52),
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (Abschnitt 53),
Anmeldung von Steuerforderungen im Insolvenzverfahren (Abschnitte 60, 63),
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abschnitt 58).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-74001
1Anm. d. Red.: Abschnitt 25 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2015 I S. 497) mit Wirkung v. .