Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Niederschlagung
14. Niederschlagung [1]
(1) 1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 der Abgabenordnung) sollen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass
die Erhebung keinen Erfolg haben wird (§ 261 Nummer 1 der Abgabenordnung) oder
die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden (§ 261 Nummer 2 der Abgabenordnung).
2Dies gilt auch für Ordnungsgelder sowie für Kosten auf Grund von Bescheiden der Finanzbehörden im Bußgeldverfahren (§ 412 Absatz 2, 3 der Abgabenordnung).
(2) 1Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme der Vollstreckungsbehörde; sie führt nicht zum Erlöschen der Ansprüche. 2Bis zum Erlöschen des Anspruchs (§ 47 AO) ist seine jederzeitige Geltendmachung möglich.
(3) 1Die Niederschlagung soll dem Vollstreckungsschuldner nicht mitgeteilt werden. 2Wird sie dennoch mitgeteilt, soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Niederschlagung nicht die Wirkung einer Stundung oder eines Erlasses hat.
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PAAAA-74001
1Anm. d. Red.: Abschnitt 14 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374) mit Wirkung v. .