VollstrA 10.

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Vollstreckungsersuchen

10. Zwischenstaatliche Vollstreckungshilfe [1]

1Die Erledigung zwischenstaatlicher Rechts- und Amtshilfeersuchen ist in § 117 der Abgabenordnung geregelt. 2Vollstreckungsersuchen anderer Staaten sind nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu erledigen, soweit die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe gegeben sind.

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PAAAA-74001

1Anm. d. Red.: Abschnitt 10 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 1996 I S. 1114) mit Wirkung v. .