Teil 2: Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Kapitel 3: Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Abschnitt 2: Ausbildungsinhalte
Unterabschnitt 1: Fachstudien
§ 56 Abschlussklausuren im Grundstudium
(1) Am Ende des Grundstudiums sind fünf Abschlussklausuren in den folgenden Fächern anzufertigen:
Abgabenrecht,
Umsatzsteuer,
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie
Privatrecht oder Privatrecht in Kombination mit Öffentlichem Recht.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils mindestens drei Zeitstunden.
(3) 1§ 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1 und 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend anwendbar. 2An Stelle des in § 62 Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(4) Sofern die Abschlussklausuren gemäß Absatz 1 teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, sind die Aufsichtsarbeiten gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 in den Fächern der Abschlussklausuren ebenfalls teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchzuführen.
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SAAAJ-25548