StBAPO § 50
Teil 2: Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Kapitel 3: Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Abschnitt 1: Ablauf und Dauer
§ 50 Erholungsurlaub
1Während des Studiums ist der Anspruch auf Erholungsurlaub anteilig auf die Fachstudien und die berufspraktische Studienzeit zu verteilen. 2Tage, an denen keine Lehrveranstaltungen der Bildungseinrichtungen stattfinden, werden auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet.
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SAAAJ-25548