Teil 2: Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Kapitel 1: Vorschriften für beide Vorbereitungsdienste
§ 5 Ziele der Vorbereitungsdienste
(1) 1In den Vorbereitungsdiensten werden die Beamtinnen und Beamten auf ihre Verantwortung im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet. 2Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähigung. 3Die Berufsbefähigung umfasst insbesondere die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten, angemessene methodische und soziale Kompetenzen sowie Verständnis für wirtschaftliche und internationale Zusammenhänge. 4Dabei sind die Entwicklungen und die sich wandelnden Anforderungen in Staat und Gesellschaft zu berücksichtigen. 5Die Beamtinnen und Beamten sollen durch die Vorbereitungsdienste befähigt werden, ihre Kompetenzen so weiterzuentwickeln, dass sie auch künftigen Herausforderungen an die Steuerverwaltung gerecht werden.
(2) 1Die Ziele der Vorbereitungsdienste bestimmen die Inhalte und Methoden der Lehrveranstaltungen sowie die Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während der berufspraktischen Ausbildung übertragen werden. 2Eine Beschäftigung lediglich zur Entlastung anderer ist unzulässig.
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SAAAJ-25548